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Wir verfolgen ein großes Ziel...Voraussetzungen für den Zuchtbetrieb:
Der Züchter verpflichtet sich mit allen Knabstrupperpferden stets für den Original Knabstrupper definierte Zuchtziel vor Augen zu haben. Ausdrücklich auch mit jenen Knabstrupperpferden, die noch nicht vollumfänglich den Kriterien entsprechen. Diese Pferde werden entsprechend der in der Generalversammlung beschlossenen Statuten ins Zuchtbuch eingeordnet. Die beschlossenen Ziele werden in diesem Zuchtbetrieb durch alle zuchtrelevanten Handlungen & Aussagen angestrebt. Voraussetzungen für das Pferdzur Aufnahme in das Buch I / Hauptbuch
1) ABSTAMMUNG Der Original Knabstrupper muß in der 3. Generation (die Generation der Urgroßeltern) 8 nachgewiesene Knabstrupper der 8 Möglichen Vorfahren haben.
Die Größe muß zwischen (1,48 m) 1,50 - 1,58 m (1,60 m) Stockmaß liegen.
Das Pferd entspricht den im Zuchtziel definierten Voraussetzungen. Eine Mindestqualität von 70 % der maximalen Punktezahl muss bei einer Bewertung durch einen von einem anerkannten Zuchtverband entsandten Zuchtrichter erreicht werden. Dies bedeutet am Beispiel des 50-Punkte-Systems des ZfdP eine Mindestpunktezahl von 35 Punkten. Alle beim ZfdP eingetragenen Original Knabstrupper mit 35 oder mehr Punkten haben diese Vorraussetzungen erfüllt. Alle Pferde die 34 Punkte oder weniger erreichten, haben diese Vorraussetzung nicht erfüllt.
1971 wurde in Dänemark das Zuchtbuch für den Knabstrupper errichtet und mit der systematischen Erfassung der Tiere begonnen. Damit kommt diesem Jahr insofern besondere Bedeutung zu, als zu diesem Zeitpunkt nicht nur die einfärbigen - oft als Oldenburger oder Dänische Warmblüter eingetragenen - Knabstrupper eine "Heimat" bekamen. Auch eine systematische Reinzucht wäre ab diesem Zeitpunkt für jedermann möglich gewesen. Aus diesem Grund hat sich die Generalversammlung darauf geeinigt, die Abstammung der Pferde im Zweifelsfall wie folgt zu bewerten: a) Als "Knabstrupper" eingetragene Pferde, die nachweislich über beide Elterntiere anderen Rassen zugehören, gelten NICHT als Knabstrupper. (Beispiel: Beide Eltern von Dancans Coco KNN 83 sind nachgewiesen als Appaloosa eingetragen - somit muss auch Dancans Coco Appaloosa sein.) b) Pferde, die vor dem Jahr 1971 als Knabstrupper registriert wurden und deren Eltern unbekannt sind und/oder nachgewiesen zumindest durch eine Elternseite der Rasse Knabstrupper oder Fredriksborger zugeordnet werden können, gelten als Knabstrupper. c) Nach 1971 eingekreuztes Fremdblut ist anders zu bewerten als Fredriksborger oder Oldenburger mit unbekannten Vorfahren vor 1971. Ein detailliert anwendbarer Modus wird entwickelt. |
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